Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)§ 2 ABGB§ 2 Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei. § 21 ABGBII. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten § 21. (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen
Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten
selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz
der Gesetze. § 44 ABGBZweites Hauptstück § 44 Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten. § 45 ABGBund des Eheverlöbnisses § 45 Ein Eheverlöbnis oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist. § 90 ABGB§ 90 (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden
ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue,
zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. § 91 ABGB§ 91 (1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche
Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die
Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und
auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge
einvernehmlich gestalten. § 92 ABGB§ 92. (1) Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen
die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu
entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem
Gewicht, nicht mitzuziehen. § 93 ABGB§ 93 (1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der
Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der
Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als
gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird
der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. § 93a ABGB§ 93a Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. § 94 ABGB§ 94. (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag. (3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden. § 95 ABGB§ 95 Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet. § 97 ABGB§ 97 Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. § 98 ABGB§ 98 Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen. § 100 ABGB§ 100. Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt. § 137 ABGBDrittes Hauptstück § 137 (1) Die Eltern haben für die Erziehung ihrer
minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern. § 138 ABGBVermutung der Ehelichkeit § 138 (1) Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es
ehelich ist. Gleiches gilt, wenn das Kind vor Ablauf des 300. Tages nach dem Tod
des Ehemannes der Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des §
163e, nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der
festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt. § 139 ABGBRechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern Name § 139 (1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das
Kind diesen. § 140 ABGBUnterhalt § 140. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen,
Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften
anteilig beizutragen. § 141 ABGBSoweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im übrigen gilt der § 140 sinngemäß; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die § 142 ABGB§ 142 Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtanteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend. § 143 ABGB§ 143 (1) Das Kind schuldet seinen Eltern
und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den
Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu
erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht
gröblich vernachlässigt hat. § 144 ABGBObsorge § 144 Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich vorgehen. § 145 ABGB§ 145. (1) Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam
mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit
mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur
mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm
die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit
allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der
Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des
Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches
Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit
der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile
betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses
Großelternpaar (diesen Großelternteil). § 145b ABGB§ 145b Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert. § 145c ABGB§ 145c Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen. § 146 ABGB§ 146 (1) Die Pflege des minderjährigen
Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der
Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die
Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die
Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten
des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. § 146a ABGB§ 146a. Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen; die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. § 146b ABGB§ 146b Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken. § 146c ABGB§ 146c (1) Einwilligungen in medizinische
Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im
Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen
Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und
Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege
und Erziehung betraut ist. § 146d ABGB§ 146d Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen. § 147 ABGB§ 147. Hat das mündige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen. § 148 ABGB§ 148 (1) Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind
nicht im gemeinsamen Haushalt, so haben das Kind und dieser Elternteil das
Recht, miteinander persönlich zu verkehren. Die Ausübung dieses Rechtes sollen
das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen
nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils
die Ausübung dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und
Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln. § 149 ABGB§ 149 (1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der
Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nicht
anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach
Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von
Mündelgeld anzulegen. § 150 ABGB§ 150 (1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem
Gericht Rechnung zu legen; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für
den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den
Verfahrensgesetzen bestimmt. § 151 ABGB§ 151 (1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder
stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich
weder verfügen noch sich verpflichten. § 152 ABGB§ 152 Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen. § 153 ABGB§ 153 Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig. § 154 ABGB§ 154 (1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet,
das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam,
wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. § 156 ABGBBestreitung der Ehelichkeit § 156. (1) Der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen
Jahresfrist bestreiten. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann
Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes
sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. § 156a ABGB§ 156a. Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt, so kann die Ehelichkeit des mit dem Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht bestritten werden. § 157 ABGB § 157 (1) Die Bestreitung der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter
ist, abgesehen vom Fall des Abs. 2, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist
der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters. § 158 ABGB§ 158 Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt bestritten, oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft für geboten erachtet. § 159 ABGB§ 159 (1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes
durch Erhebung der Klage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten. Wird sie
zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen. § 161 ABGBLegitimation der unehelichen Kinder § 161 (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt (§ 163b) und schließen
Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der
Eheschließung seiner Eltern ehelich. § 163 ABGBVaterschaft zu einem unehelichen Kinde § 163. (1) Hat ein Mann der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb eines
Zeitraums von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der
Entbindung beigewohnt, so wird vermutet, daß er das Kind gezeugt hat. Ist an
der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung innerhalb dieses
Zeitraumes durchgeführt worden, so wird vermutet, daß der Mann dessen Samen
verwendet worden ist, der Vater des Kindes ist. § 163c ABGB§ 163c. (1) Die Vaterschaft wird durch persönliche
Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde
anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die
Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt. § 163d ABGB§ 163d. (1) Die Mutter oder das Kind können gegen das
Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. Der Widerspruch gegen das
Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden. § 163e ABGB (ab 1.7.2001)§ 163e (1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines
anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit
allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der
Vater des betreffenden Kindes ist. § 164 ABGB§ 164. Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis Widerspruch erhoben wurde, bereits eine Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist, das Anerkenntnis den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt ist, ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat oder ein beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese Zustimmung ist nachträglich erklärt worden oder der Anerkennende hat nach Erlangung der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt. § 164a ABGB§ 164a. Die in den §§ 163c bis 164 angeführten Einwilligungen und Vertretungshandlungen des gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung. § 164b ABGB§ 164b. Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses ist auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, daß sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, oder daß solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. § 166 ABGBDie Obsorge für das uneheliche Kind kommt der Mutter allein zu. Im übrigen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind. § 167 ABGB § 167 (1) Leben die Eltern des Kindes in häuslicher
Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in Hinkunft beide Elternteile mit
der Obsorge betraut sind. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn
sie dem Wohl des Kindes entspricht. Hebt ein Elternteil die häusliche
Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend auf, so sind die §§ 177 und 177a
entsprechend anzuwenden. § 172 ABGBErlöschen der Obsorge § 172 Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. § 173 ABGBVerlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit § 173. (1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des
Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters die Minderjährigkeit des
Kindes noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, wenn es,
besonders infolge merkbar verzögerter Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht
ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag. § 174 ABGB § 174 (1) Das Gericht hat mit Zustimmung
des minderjährigen Kindes auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des
gesetzlichen Vertreters oder auf Antrag des Kindes selbst dessen
Minderjährigkeit zu verkürzen (Volljährigerklärung), wenn das Kind das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und zur selbständigen und gehörigen
Besorgung seiner Angelegenheiten reif erscheint. § 175 ABGB§ 175 (1) Heiratet ein minderjähriges Kind, so
wird es mit der Eheschließung, frühestens aber mit der Vollendung des
achtzehnten Lebensjahrs, volljährig und bleibt dies auch, wenn die Ehe in der
Folge aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. § 176 ABGBEntziehung oder Einschränkung der Obsorge § 176 (1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des
minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die
zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders
darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich
vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann
das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung
ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. § 176a ABGB§ 176b Durch eine Verfügung nach § 176 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist. § 177 ABGB§ 177 (1) Wird die Ehe der Eltern eines
minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch dem
Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung
über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines
Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Im Fall der
Obsorge beider Eltern kann diejenige eines Elternteils auf bestimmte
Angelegenheiten beschränkt sein. § 177a ABGB§ 177a (1) Kommt innerhalb angemessener Frist nach Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eine Vereinbarung nach §
177 über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder über die Betrauung
mit der Obsorge nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so
hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen,
zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist. § 177b ABGB§ 177b Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Doch entscheidet das Gericht in einem solchen Fall über die Obsorge nur auf Antrag eines Elternteils. § 178 ABGBInformations- und Äußerungsrechte § 178 (1) Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut
ist, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von
demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten,
insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3, rechtzeitig
verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Findet
trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ein
persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese
Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht
bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Die Äußerung ist zu
berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser
entspricht. § 178a ABGBBerücksichtigung des Kindeswohls § 178a. Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. § 178b ABGBBerücksichtigung der Meinung des Kindes § 178b. Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch nicht zehnjähriges Kind kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger oder in anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören, wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die Entwicklung des Kindes eine Meinungsäußerung nicht zu erwarten ist. § 179 ABGBDem Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern ähnliche
Verbindungen: § 179. (1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht feierlich
angelobt haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt
wird die Wahlkindschaft begründet. § 180 ABGBAlter § 180. (1) Der Wahlvater muß das dreißigste, die Wahlmutter das
achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam an oder
ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden, so ist eine
Unterschreitung dieser Altersgrenze zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und
dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern
entsprechende Beziehung besteht. § 180a ABGBBewilligung § 180a (1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen
leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt
werden soll. Sie muß dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen.
Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des
Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen. § 181 ABGB§ 181 (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der
Annahme zustimmen: § 181a ABGB§ 181a (1) Ein Recht auf Anhörung haben: § 182 ABGBWirkungen § 182 (1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem
Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen
Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie
sie durch die eheliche Abstammung begründet werden. § 182a ABGB§ 182a (1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern
und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der
Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht. § 182b ABGB§ 182b (1) Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen
Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben
aufrecht. § 183 ABGB§ 183 (1) Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die §§ 162a Abs. 2 bis 162d gelten entsprechend. (2) Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die §§ 139 sowie 162a Abs. 2 bis 162d entsprechend. § 184 ABGBWiderruf und Aufhebung § 184 (1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender
Kraft zu widerrufen: § 184a ABGB§ 184a (1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben: § 185 ABGB§ 185 (1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses
erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und
dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen
anderseits begründeten Rechtsbeziehungen. § 185a ABGB§ 185a Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages. § 186 ABGB2. Pflegeeltern § 186. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen. § 186a ABGB § 186a (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil)
auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen,
wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die
Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge
gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil). § 187 ABGBViertes Hauptstück § 187. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen. § 188 ABGB§ 188 (1) Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders
auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im
Falle des § 145c des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl
des Kindes entsprechen. § 189 ABGB§ 189 (1) Derjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle
Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen.
Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem
minderjährigen Kind daraus entstehenden Nachteile. § 211 ABGBAufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers § 211 Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist. § 212 ABGB§ 212. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat, soweit es nach
den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland
geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die
elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des
Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis
zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe
anzubieten. § 213 ABGB§ 213 Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. § 214 ABGB§ 214 (1) Die §§ 216, 234, 265, 266 und 267 gelten für den
Jugendwohlfahrtsträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines
Minderjährigen nur im Fall des § 230e verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes
einzuholen. § 215 ABGB§ 215. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines
Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge
zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der
Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen
Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls
innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist
der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut. § 215a ABGB§ 215a Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit den Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bereits befasst war. § 216 ABGBBesondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge
betrauter Personen § 216 Ist eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. § 271 ABGBa) im Kollisionsfall § 271 (1) Widerstreiten einander in einer bestimmten
Angelegenheit die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll
handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das
Gericht der Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator
zu bestellen. § 272 ABGB§ 272 (1) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder
mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die
denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten
Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator
zu bestellen. § 309 ABGB§ 309. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. § 339 ABGB§ 339 Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern. § 364c ABGB§ 364c Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. § 458 ABGBRechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers: § 458 Wenn der Wert eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern. § 532 ABGBErbrecht und Erbschaft § 532 Das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z. B. die Hälfte, ein Drittheil) in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Es ist ein dingliches Recht, welches sich gegen jeden, der sich der Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt. § 533 ABGBTitel zu dem Erbrechte. § 533. Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602), oder auf das Gesetz. § 543 ABGB§ 543 Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen. § 551 ABGBVerzicht auf das Erbrecht. § 551. Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, ist auch befugt, durch Vertrag mit dem Erblasser im voraus darauf Verzicht zu tun. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Eine solche Verzichtleistung wirkt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch auf die Nachkommen. § 731 ABGBI. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten § 731. (1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich
unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und
ihre Nachkömmlinge. § 757 ABGBII. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten § 757. (1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des
Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern
des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des
Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener
Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen
Drittel des Nachlasses den Teil, der nach den §§ 739 und 740 den Nachkommen
der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Sind weder gesetzliche Erben der
ersten oder der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden, so erhält der
Ehegatte den ganzen Nachlaß. § 758 ABGB§ 758 Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. § 762 ABGBVierzehntes Hauptstück § 762 Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte. § 796 ABGBund des Ehegatten auf den Unterhalt § 796 Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlicher Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann. § 802 ABGBund der bedingten Erklärung. § 802 Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohlthat des Inventariums angetreten; so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht. § 843 ABGB§ 843 Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden; so ist sie, und zwar, wenn auch nur Ein Teilgenosse es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbietung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die Teilhaber zu verteilen. § 879 ABGB§ 879 (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die
guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge
nichtig: § 891 ABGBKorrealität § 891 Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt, daß sich Einer für Alle, und Alle für Einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Antheilen; oder ob er es von einem Einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm wenn von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Theile befriediget wird; so kann er das Rückständige von den übrigen fordern. § 893 ABGB§ 893 Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriediget worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr. § 896 ABGB§ 896 Ein Mitschuldner zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtiget, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältniß unter ihnen besteht, zu gleichen Theilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten; so muß ein solcher ausfallender Antheil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreyung eines Mitverpflichteten kann den übrigen bey der Forderung des Ersatzes nicht nachtheilig seyn. (§ 894). § 902 ABGB3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung; § 902. (1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist
vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen
bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt,
von dem der Fristenlauf beginnt. § 905 ABGB§ 905 (1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung
noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an
dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen
Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder
geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung.
In Ansehung des Maßes, des Gewichtes und der Geldsorten ist auf den Ort der
Erfüllung zu sehen. § 1042 ABGB§ 1042 Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern. § 1220 ABGB§ 1220 Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen. § 1266 ABGB3) Trennung der Ehe. § 1266 Wird die Trennung der Ehe (§§ 115 u. 133) auf Verlangen beider Ehegatten, ihrer unüberwindlichen Abneigung wegen, verwilliget; so sind die Ehepakte, so weit darüber Vergleich getroffen wird (§ 117), für beide Teile erloschen. Wird auf die Trennung der Ehe durch Urteil erkannt, so gebührt dem schuldlosen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern von dem Zeitpunkte der erkannten Trennung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bei dem Tode geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrage bleibt dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§. 757 - 759) kann ein getrennter, obgleich schuldloser Ehegatte nicht ansprechen. § 1357 ABGB§ 1357 Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle (§ 891). § 1418 ABGB§ 1418 In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben. § 1426 ABGBQuittungen. § 1426 Der Zahler ist in allen Fällen berechtiget, von dem Befriedigten eine Quittung, nähmlich ein schriftliches Zeugniß der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muß der Nahme des Schuldners und des Gläubigers, so wie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muß von dem Gläubiger, oder dessen Machthaber unterschrieben werden. Die Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Gläubiger zu tragen. § 1427 ABGB§ 1427 Eine Quittung über das bezahlte Capital gründet die Vermuthung, daß auch die Zinsen davon bezahlt worden seyn. § 1428 ABGB§ 1428 Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein; so ist er nebst Ausstellung einer Quittung verbunden, denselben zurück zu geben, oder die allenfalls geleistete Abschlagszahlung auf dem Schuldschein selbst abschreiben zu lassen. Der zurück erhaltene Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche Vermuthung der geleisteten Zahlung; er schließt aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der Schuldschein, welcher zurück gegeben werden soll, in Verlust gerathen; so ist der Zahlende berechtiget, Sicherstellung zu fordern, oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, daß der Gläubiger die Tödtung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäß bewirke. § 1437 ABGBDer Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuten mußte, oder nicht. § 1439 ABGB§ 1439 Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht statt. In wie fern gegen eine Konkurs-Masse die Kompensation statt finde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt. Verjährungszeit. Allgemeine. § 1478 ABGB§ 1478 In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich. § 1479 ABGB§ 1479 Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen. § 1480 ABGB§ 1480. Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt. § 1486a ABGB§ 1486a Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist. § 1495 ABGB§ 1495. Auch zwischen Ehegatten, dann zwischen Kindern oder Pflegebefohlenen, und ihren Aeltern oder Vormündern kann, so lange erstere in ehelicher Verbindung, letztere unter älterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98); doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch im Sinn des § 100 anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird. § 1497 ABGBUnterbrechung der Verjährung. § 1497. Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat, oder, wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtkräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten. |