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Anspannungsgrundsatz und unbekannter Aufenthalt des UhPfl

Eine Anspannung ist auch gegenüber einem unbekannt aufhältigen UhPfl anwendbar; weiterhin von der zuletzt festgestellten UBGR auszugehen, sofern nicht der UhPfl eine Verminderung seiner Leistungsfähigkeit.

Dies gilt auch bei einer erstmaligen Unterhaltsfestsetzung, sofern die für die UBGr maßgebenden Tatsachen zur Zeit des letzten bekannten Aufenthalts noch fund der unbekannte Aufenthalt nicht von langer Dauer ist.

Allerdings ist eine Anpassung des bisherigen Unterhaltsbetrags an allgemein reale Änderungen (Valorisierung) zulässig.