Sonstige steuerfreie Bezüge
Der Unterhaltsschuldner stützt seinen Revisionsrekurs darauf, dass für den Lohnzettel gemäß § 133 Abs 2 BAO zwingend das amtliche Formular L16 zu verwenden sei, in dem nur ein allgemeines Feld für „sonstige steuerfreie Bezüge“ vorgesehen sei. Er legte aber nie dar, woraus sich der dort angeführte Betrag von 4.744,41 EUR ergibt und warum dieser keinesfalls als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden könnte, sondern führt auch jetzt nur beispielhaft mögliche steuerfreie Bezüge an, die „in der Regel“ nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fielen. Damit zeigt er jedoch nicht auf, warum die ständige Rechtsprechung zur Behauptungs- und Beweislast im Unterhaltsbemessungsverfahren hier nicht anwendbar sein soll, oder das Rekursgericht in unvertretbarer Weise davon abgegangen wäre. Die Rechtsmittelausführungen, wonach die pauschale Abzugsfähigkeit sämtlicher „sonstiger steuerfreier Bezüge“ von der Unterhaltsbemessungsgrundlage amtsbekannt sein müsse und daher auch von Amts wegen zu erfolgen habe, zumindest aber zu amtswegigen Nachforschungen und/oder einer Behauptungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten führen müsse, stehen im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung zum Unterschied zwischen der steuerlichen und der unterhaltsrechtlichen Bemessungsgrundlage.