Seite angelegt am: 27.08.2023
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Letzte Bearbeitung:
27.08.2023
Untersagung der Namaensführung
Eine Untersagung der Namensfüjhrung eines (durch Heirat oder Verpartnerung) angenommenen Namens ist nicht (mehr) möglich. Die Bestimmung des § 65 ABGB wurde mit BGBl 1995/25 abgeschafft. Freiwillige Vereinbarungen einen Namen künftig nicht mehr zuführen sind möglich und durchsetzbar.