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Seite angelegt am: 23.04.2025 ; Letzte Bearbeitung: 23.04.2025

Ausgleichszulage - Ermittlung

Der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage ist nicht die Netto-, sondern die Bruttopension zugrunde zu legen. Andernfalls würden die Krankenversicherungsbeiträge, die gemäß § 73 ASVG auch von der Ausgleichszulage zu leisten sind, faktisch vom Bund finanziert. Ein Abzug der nach § 73 Abs 1 ASVG – also insbesondere von der Pension und der Ausgleichszulage – einzubehaltenden Krankenversicherungsbeiträge hat zu unterbleiben, weil diese ansonsten auf die Versichertengemeinschaft überwälzt würden.