Seite angelegt am: 04.02.2021
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Letze Bearbeitung:
14.05.2025
Kompetenzkonflikt KSÜ - EU-VO Brüssel IIb
Die Rechtsprechung zur Brüssel-IIa-VO ist für positive Kompetenzkonflikte nach Inkrafttreten der Brüssel-IIb-VO nicht einschlägig, weil die Vorgängerverordnung Brüssel-IIa-VO gerade noch keine Regelungen für positive Kompetenzkonflikte enthielt.
Für Kinder mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (der Brüssel-IIb-VO) – wie der Minderjährigen im vorliegenden Fall – genießt die Brüssel-IIb-VO im Verhältnis zum KSÜ zwar grundsätzlich Vorrang (Art 97 Abs 2 lit a Brüssel-IIb-VO) .