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Seite angelegt am: 13.11.2021 ; Letzte Bearbeitung: 13.11.2021

Ortsverbote

Die Einstweilige Verfügung dient dem Schutz der Antragsteller und setzt nicht voraus, dass der Antragsgegner die Orte, für die ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, vorher überhaupt jemals aufgesucht hat. Je massiver und vielgestaltiger der Antragsgegner bisher schon gegen den Antragsteller vorgegangen ist und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe unter Bedachtnahme auf die Intensität und Nachhaltigkeit von Verfolgungshandlungen zutrage tritt, umso mehr sind breiter gefaste Verbite indiziert.