Ausspionieren
Im konkreten Fall suchte der Antragsgegner, der sich regelmäßig in einer Militäruniform kleidet und immer mehrere Messer bei sich führt, das private Wohnhaus der Antragstellerinnen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten regelmäßig auf, fertigte Fotografien von den davor geparkten KFZ an, fuhr häufig am Gebäude vorbei und erkundigte sich auch in der Umgebung nach den Antragstellerinnen. Er tat dies nach den Feststellungen als „Gegenmaßnahme“ gegen die in seinen Augen ungerechtfertigte Anzeige durch den Ehegatten der Erstantragstellerin und um Fotos für Verwaltungsstraf- und Disziplinaranzeigen gegen diesen anzufertigen. Dadurch fühlen sich die Antragstellerinnen stark beeinträchtigt und bedroht. Sie haben auch ihr Sozialverhalten angepasst. So spielen der Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin nicht mehr im Garten und wird der Schulweg vom Zweitantragsteller nur noch mit dem Auto in Begleitung der Eltern zurückgelegt. Das soziale Umfeld der Antragstellerinnen fühlt sich angesichts des häufigen Auftauchens des Antragsgegners zunehmend unwohl, was zu einer erheblichen Belastung der Familie führt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass den Antragstellerinnen auf Basis dieses Sachverhalts die Bescheinigung eines Eingriffs in ihre Privatsphäre gelungen sei und die Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen mit jenen des Antragsgegners zu deren Gunsten ausfalle, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof:
Nach dem bescheinigten Sachverhalt hält sich der Antragsgegner in auffallend häufiger Weise in der unmittelbaren Umgebung der Antragstellerinnen auf. Dieses Verhalten geht mit der wiederholten Anfertigung von Fotografien einher, auf denen der Wohnort der Antragstellerinnen erkennbar ist und die der Erstattung von Verwaltungsstraf- und Disziplinaranzeigen gegen den Ehegatten der Erstantragstellerin als „Gegenmaßnahme“ für dessen Anzeige gegen den Antragsgegner dienen. Ein derartiges Verhalten beeinträchtigt die Privatsphäre der Antragstellerinnen, zumal der Wohnort deren persönlichen Lebens- und Rückzugsbereich darstellt, in dem das Interesse an Sicherheit und Wahrung des Privatlebens besonderes Gewicht besitzt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner regelmäßig in Militäruniform auftritt und mehrere Messer mit sich führt, sodass sich die Antragstellerinnen berechtigterweise bedroht fühlen. Zudem haben die Vorinstanzen dem berechtigten Interesse des Antragsgegners an der Durchfahrt und damit an seiner persönlichen Bewegungsfreiheit durch die vorgesehenen Ausnahmen vom Aufenthalts- und Annäherungsverbot in ausreichendem Maß Rechnung getragen (siehe Punkt I.2. und I.3. des erstgerichtlichen Beschlusses).