DNA Test Mitwirkungspflicht
Wenn eine Rechtsordnung einen positiven DNA-Test als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Feststellung der Vaterschaft fordert, ist dies dem Sachrecht zuzurechnen. Die Art der Durchführung der entsprechenden Beweisaufnahme ist dessen ungeachtet eine solche des Verfahrensrechts.
Unter welchen Voraussetzungen eine Person zur Mitwirkung am Beweisverfahren und damit zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet ist, ist daher als Verfahrensfrage nach inländischem Recht zu beurteilen (siehe zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage Hausmann in InEuFamR, § 169 FamFG Rn 19).
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem nigerianischem Recht. Auch in dem bereits vom Erstgericht zitierten wissenschaftlichen Beitrag und der Entscheidung Anozia v. Nnani, auf die dieser Artikel Bezug nimmt, wird der DNA-Test als mögliches Beweismittel für den Nachweis der Vaterschaft behandelt, nicht als materiell-rechtliche Voraussetzung.
Richtig ist, dass Fragen der Beweislastverteilung im Zivilrecht im Allgemeinen dem materiellen Recht zugerechnet werden .Der Antragsgegner argumentiert, dass keine Beweise aufgenommen worden seien, die eine Vaterschaft vermuten ließen, daher sei der DNA-Test nicht erforderlich im Sinn des Gesetzes.
Das Kind hat allerdings nach der Rechtsprechung die Wahl zwischen Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis und Zeugungsvermutung. Bei der Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis durch Vornahme eines DNA-Tests kommt es daher gerade nicht darauf an, ob auch die Zeugungsvermutung für die Vaterschaft des Antragsgegners spricht.
Soweit daher der Antragsgegner beanstandet, dass keine Beweise dazu aufgenommen wurden, ob er mit der Mutter in der relevanten Zeit Geschlechtsverkehr hatte, kommt es darauf für die hier zu beurteilende Frage nicht an. Eine Antragstellung auf Feststellung der Vaterschaft bedarf nicht des Nachweises eines Anfangsverdachts.
Von einem solchen Rechtsmissbrauch kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da die Antragstellerin konkrete Gründe darlegen konnte, warum sie von einer Vaterschaft des Antragsgegners ausgehen kann.
Nach dem im außerstreitigen Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz sind aufgrund des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft vom Gericht die entsprechenden Beweise aufzunehmen. Dem Gericht ist es aber durch das Amtswegigkeitsprinzip und den Untersuchungsgrundsatz nicht nur erlaubt, sondern, wenn das zur Sachverhaltsklärung notwendig ist, sogar aufgetragen, DNA-Gutachten einzuholen. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Bereits wurde festgehalten, dass oberstes Ziel der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung ist, „den wirklichen biologischen Vater zu ermitteln und festzustellen“. „Ist es Ziel der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, die größtmögliche Übereinstimmung mit den wahren Abstammungsverhältnissen zu erreichen, dann wird die Forderung nach einem Maximum und Optimum richterlicher Ermittlungstätigkeit im Regelfall nicht erfüllt, wenn sich das Verfahren auf die Vernehmung von Zeugen und Parteien beschränkt. Für die Feststellung der Vaterschaft stehen naturwissenschaftliche Methoden zur Verfügung; ihr Ergebnis kann schon seiner Objektivität wegen nicht durch Aussagen ersetzt werden, die naturgemäß von den Interessen und Empfindungen der Betroffenen geprägt sind. Auch wenn nämlich das Gericht durch den Untersuchungsgrundsatz weder in seiner freien Beweiswürdigung beschränkt noch verpflichtet ist, unnötige Beweise aufzunehmen, ist die Verpflichtung, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären, regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaft gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genützt sind. Die Ermessensübung des Gerichts ist daher in diesem Zusammenhang einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen.“
Entgegen dem Revisionsrekurs ist ohne die Durchführung eines DNA-Tests nur aufgrund von Einvernahmen im Regelfall nicht davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass ein Kind von einem bestimmten Mann gezeugt wurde. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Geburtsurkunde der Antragstellerin vollen Beweis für die Vaterschaft eines anderen Mannes schaffe, so übergeht er, dass auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen ist.
§ 85 AußStrG ab 01.01.2005
Mitwirkungspflichten
AußStrG § 85 (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien und alle Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitzuwirken.
(2) Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht, soweit diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. Vor einer Befundaufnahme hat das Gericht die zur Mitwirkung aufgeforderten Personen über die Weigerungsgründe zu belehren und zur Äußerung aufzufordern. Über die Weigerung ist mit besonderem, selbständig anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Im Fall einer rechtmäßigen Weigerung hat das Gericht eine nicht mit der angeführten Gefahr verbundene Methode der Abstammungsuntersuchung anzuordnen.
(3) Zur Gewinnung von Gewebeproben mit Methoden, bei denen die körperliche Integrität nicht verletzt wird, hat das Gericht erforderlichenfalls die zwangsweise Vorführung und die Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges anzuordnen. Dabei sind die Organe der öffentlichen Sicherheit zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Kosten der Vorführung und des Zwanges sind von der mitwirkungspflichtigen Person zu ersetzen.
(4) Soweit die erforderlichen Beweise nicht nach den vorstehenden Absätzen erbracht werden können und besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann das Gericht von jedermann die Herausgabe notwendiger Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben der in Abs. 1 genannten Personen, auch wenn diese bereits verstorben sind, verlangen.