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Seite angelegt am: 02.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Unzulässigkeit bloßer Erkundungsbeweise, insbesondere SV-Gutachten

Das Gericht hat zwar die Pflicht, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände - auch von Amts wegen - aufzuklären; es müssen aber nicht sämtliche erdenklichen Beweise, insbesondere auch nicht der Sachverständigenbeweis, aufgenommen werden, denen der Charakter eines Erkundungsbeweises zukommt  Das Gericht ist nicht genötigt, Beweise aufzunehmen, die nach der Sachlage überflüssig sind. Vor allem die Aufnahme eines serologischen Sachverständigenbeweises hat zu unterbleiben, wenn konkrete Verdachtsgründe für Zweifel an der Vaterschaft des Klägers fehlen. Es kann zwar den Beteiligten im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung grundsätzlich der mit einem serologischen Gutachten verbundene Eingriff in ihre körperliche Integrität zugemutet werden, aber das Gesetz verlangt dazu auch - wie aus § 7 Abs 2 FamRAnglVO (jetzt § 85 AußStrG) klar hervorgeht, arg. "erforderlich" - seine offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes. Werden keine Tatsachen bewiesen, die geeignet sind, bei objektiver Beurteilung die Ehelichkeit des Kindes ernsthaft in Zweifel zu ziehen, ist die Ehelichkeitsbestreitungsklage auch ohne Einholung eines serologischen Sachverständigengutachtens abzuweisen.