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Seite angelegt am: 18.04.2017 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Mitwirkungspflicht von (Halb-) Geschwistern

Die in § 85 Abs 1 AußStrG verlangte „Erforderlichkeit“ war auch bereits in der Vorgängerbestimmung des § 7 Abs 1 FamRAnglV enthalten. Schon dazu wurde judiziert, dass es bei den sogenannten Statusklagen zwar nicht eines besonderen rechtlichen Interesses an der Klageführung bedarf, weil das Gesetz schon aufgrund des Tatbestandes von einem solchen als unmittelbarem Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeht. Als erforderlich wurde eine Blutabnahme dann angesehen, wenn sie zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig war. Erforderlich ist die Mitwirkung im Abstammungsverfahren gemäß § 85 Abs 1 AußStrG dann, wenn sie im konkreten Fall geboten ist.

Die Frage, ob die von der Antragstellerin beantragten Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung erforderlich (auch im Sinn von überhaupt geeignet) sind, kann auf Grundlage des derzeit festgestellten Sachverhalts aber noch nicht beantwortet werden. Dazu bedarf es zum einen Feststellungen zur konkreten Eignung des von der Antragstellerin beantragten Geschwistertests, damit ihre Abstammung vom Putativvater nachzuweisen. Zum anderen sind aber auch Feststellungen zur Frage notwendig, ob die von der Antragstellerin eventualiter begehrte Exhumierung des Putativvaters (insbesondere im Hinblick auf seinen Todeszeitpunkt im Jahr 2001) und Entnahme einer Gewebeprobe für die DNA Untersuchung geeignet(er) ist, ihre Abstammung vom Putativvater nachzuweisen. Um diese medizinischen/erbbiologischen Sachverhaltsfragen zu klären, ist es unumgänglich, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen. Bloß informelle Auskünfte (ON 35) können das notwendige Sachverständigengutachten nicht ersetzen.