Wiederaufnahmeklage, Abänderungsantrag für Abstammungsverfahren nach DNA Gutachten
Bei der bloßen Verfügbarkeit einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode wie der DNA-Analyse handelt es sich um ein Beweismittel, das für sich allein keine Beurteilung der Eignung für eine Wiederaufnahmsklage zulässt. Da der Kläger damit gerechnet hatte, ohnehin der Vater der Beklagten zu sein und ihn wie - dargelegt - keine Nachforschungspflicht traf, konnte die bloße Verfügbarkeit einer neuen Untersuchungsmethode die subjektive Klagefrist nicht auslösen. Allein durch die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels ändert sich der Kenntnisstand des Wiederaufnahmswerbers nicht in der nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO für den Fristbeginn vorausgesetzten Weise. Er kann daraus noch nicht darauf schließen, dass das Beweismittel tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen, günstigeren Verfahrensergebnis führen würde.
Solange der Kläger an seiner Vaterschaft zur Beklagten nicht ernstlich zweifelte, war er nicht verpflichtet, nur aufgrund von Medienberichten über neuartige Testverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben, um einer Verfristung der Klage zu entgehen.