Ersetzung der Zustimmung zur Adoption
Die Ersetzung der Zustimmung hat als außerordetnliche Maßnahme nur in Ausnahmefällen angewendet zu werden.
Anmerkung: Einen an sich tauglichen Elternteil, den der andere los werden will, kann man realistisch so nicht aus dem Leben des Kindes drängen.
Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach § 181 Abs 3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen.
Der Wunsch des zustimmungsberechtigten Elternteils nach Bindung und Kontakt zum Kind ist grundsätzlich ein gerechtfertigter Weigerungsgrund. Ist aber das Besuchsrecht gegen das Wohl des Kindes, bzw. aufgrund von Verfehlungen des Vaters ausgesetzt worden, kann die Adoption geradezu notwendig für das Kindeswohl sein.
Elternrechte und Pflichten sind höchste Werte. Sie können aber "verwirkt" werden, wenn auf Grund der Pflichtvergessenheit der Eltern andere die mit den pflichtgebundenen Elternrechten verbundenen Aufgaben am Kind erheblich besser zu erfüllen vermögen. Elternrechte und Kindesrechte sind bedeutsam.
Die Pflichtvergessenheit oder Gleichgültigkeit des Elternteils kann die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption als missbräuchlich erscheinen lassen.
Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen.
§ 195 ABGB ab 01.07.2018
ABGB § 195
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
2. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
3. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
4. das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;
5. der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.
(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.