Parteistellungen
Parteistellung der (leiblichen) Kinder des Annehmenden
Den leiblichen Kindern und den Wahlkindern des Annehmenden ist zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß § 9 AußStrG zuzubilligen.
Parteistellung bei Aufhebung der Adoption
Mit Wirksamkeit der Adoption wird der leibliche Elternteil nicht nur von seiner primären Unterhaltsverpflichtung befreit (§ 198 Abs 3 ABGB), vielmehr erlöschen gemäß § 197 Abs 2 und 3 ABGB auch dessen familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind, sodass er gleichzeitig seine aus dem Eltern-Kind-Verhältnis erwachsenden Rechte verliert. Mit Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses leben gemäß § 202 Abs 2 ABGB die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Wahlkind, soweit sie nach § 197 ABGB erloschen sind, wieder auf. Durch einen solchen Beschluss wird in die Rechtsposition dieses leiblichen Elternteils unmittelbar eingegriffen, weil er eine Änderung der elterlichen Rechte und Pflichten bewirkt. Schon dies führt aber nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zur Parteistellung und auch zur Rechtsmittellegitimation dieses leiblichen Elternteils, ohne dass es dazu eines materiell-rechtlich eingeräumten Zustimmungsrechts zur Aufhebung der Adoption bedürfte. Er kann – wie im vorliegenden Fall – jedenfalls geltend machen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Adoption nicht gegeben sind.
Dem steht die vom Revisionsrekurswerber zitierte Rechtsprechung zur Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt nicht entgegen. Dort kommen den leiblichen Eltern diese Rechte zwar nicht als Vertragsteil des Adoptionsvertrags zu. Ihre Parteistellung ergibt sich aber aus ihrem Zustimmungsrecht nach § 195 Abs 1 Z 1 ABGB , mit dem ihrer geschützten Rechtsposition Rechnung getragen wird. Wird die Adoption ohne Zustimmung des leiblichen Elternteils bewilligt, kommt diesem die Rechtsmittellegitimation zu. Hingegen greift die Versagung der Bewilligung der Adoption in die Rechte des zustimmenden Elternteils nicht ein und es fehlt diesem daher an der Rechtsmittelbefugnis zur Bekämpfung derartiger Beschlüsse. Im Gegensatz zur Situation bei Aufhebung der Adoption erfahren in diesem Fall die Rechte und Pflichten des leiblichen Elternteils durch die gerichtliche Entscheidung keine unmittelbare Änderung.
§ 197 ABGB ab 01.08.2013
Wirkungen
ABGB § 197
(1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden.
(2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in § 198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.
(3) Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.
(4) Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten.
§ 198 ABGB ab 01.02.2013
ABGB § 198 (1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
(2) Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.
§ 202 ABGB ab 01.07.2018
ABGB § 202
(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.
(2) Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem § 197 erloschen sind, wieder auf.