Seite angelegt am: 25.08.2007
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Letzte Bearbeitung:
07.08.2020
Zwingend notwendige Schriftform
Der Adoptionsvertrag ist zwingend schriftlich abzuschließen. Ein Mangel der Schriftlichkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen und muss zwingend zur Abweisung des Antrages führen.
Selbst nach rechtskräftiger Bewilligung kann innerhalb von fünf Jahren wegen Mangels der Schriftlichkeit die Adoption aufgehoben werden.