Seite angelegt am: 28.04.2013
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Letzte Bearbeitung:
08.03.2020
Einkommenssteuergrenze für Familienbeihilfeanrechnung
Hat der Unterhaltspflichtige weniger Einkommenssteuer zu bezahlen, als er sich an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abrechnen lassen könnte, würde eine darüber hinausgehende Anrechnung den Grundsätzen des VfGH nicht gerecht werden, weil dann ja das Kind aus seinem Unterhalt zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen beitragen würde. Im Falle einer tatsächlichen Einkommenssteuerbelastung des Unterhaltspflichtigen von Null oder gar in negativer Höhe kommt daher mangels einer Belastung der Unterhaltsbeiträge mit einer Einkommenssteuer eine Anrechnung vin Transferleistungen grundsätzlich nicht in Betracht.
Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020