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Seite angelegt am: 01.11.2009 ; Letze Bearbeitung: 08.03.2020

Luxusgrenze und Anrechnung der Familienbeihilfe

Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Da der Unterhaltsstopp die Funktion des Unterhalts berücksichtigt, die - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse des Kindes zu decken, erhält das Kind mit einem Unterhalt in dieser Höhe den ihm zustehenden Unterhalt.

 Anmerkung: entgegen immer wieder auftauchenden Behauptungen ist die Judikatur des OGH absolut einheitlich und gibt es nicht eine abweichende Entscheidung. Abweichende Entscheidung von Rekursgerichten wurden vom OGH von Anfang an korrigiert.


Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020