Seite angelegt am: 01.11.2009
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Letzte Bearbeitung:
08.03.2020
Privatentnahmen und Anrechnung der Familienbeihilfe
Die Tatsache, dass die Unterhaltsbemessung auf Basis der Privatentnahmen erfolgt, hindert nicht die Anrechnung der Familienbeihilfe. Als maßgebender Betrag für den anzuwendenden Grenzsteuersatz dient aber nur der niedrigere Betrag von dem die Steuer bemessen wird.
Anmerkung: Wird keine oder eine zu geringe Einkommenssteuer bezahlt, unterbleibt die Anrechnung der Familienbeihilfe zur Gänze.
Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020