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Seite angelegt am: 28.04.2013 ; Letzte Bearbeitung: 08.03.2020

Sonderbedarfsleistungen und Anrechnung der Familienbeihilfe

Sonderbedarfsleistungen sind nur insoweit in die Anrechung von Transferkleitungen einzubeziehen, als sie der Geldunterhaltspflichtige nicht ohnehin gemäß § 34 EstG als außergewöhnliche Belastung (allenfalls unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts) von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann. Die Abzugsfähigkeit von Sonderbedarfsleistungen wirkt gleichzeitig als als steuerliche Entlastung des übrigen Unterhalts. Die Anrechnung von Transferleistungen auch auf den Sonderbedarfsanspruch des Kindes kann demnach unterbleiben, wenn die durch den Abzug des Sonderbedarfsteilts bewirkte steuerliche Entlastung höher ausfällt als die für den Gesamtunterhalt berechnete verfassungsrechtlich gebotene Entlastung.


Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020