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Seite angelegt am: 03.08.2008 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Auszug aus der Ehewohnung

Ein Auszug aus der Ehewohnung stellt nicht nur eine stillschweigende, sondern eine ausdrücklich erklärte Besitzaufgabe dar.

Ob der Auszug aus der Ehewohnung eine Aufgabe des Mitbesitzes bedeutet, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei im Zweifel eine Besitzaufgabe nicht zu vermuten ist.

Selbst ein freiwilliger Auszug aus der Ehewohnung mit dem Willen die eheliche Gemeinschaft endgültig zu beenden, lässt nicht auf eine Besitzaufgabe schließen, wenn der ausziehende Ehegatte Wohnungsschlüssel behält, ihm gehörende Fahrnisse in der Ehewohnung zurücklässt und diese von Zeit zu Zeit immer wieder aufsucht.

Eine schlüssige Besitzaufgabe ist nur dann gegeben wenn besondere Umstände vorliegen, die eine andere Deutung des Verhaltens vernünftigerweise ausschließen. Es spricht schon das Behalten des Schlüssels eindeutig gegen den Willen der Besitzaufgabe (EF-Slg 100.512), auch wenn ein endgültiger Auszug erfolgt.