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Seite angelegt am: 02.12.2007 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Schlüssige Besitzaufgabe

Schlüssige Besitzaufgabe:

Ein schlüssige Besitzaufgabe ist  nur anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine andere Deutung des Verhaltens vernünftigerweise ausschließen.

Es müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen eine ernstliche und bewusste Aufgabe des Besitzwillens hervorgeht; eine solche ergibt sich etwa aus der Räumung der Wohnung mit Übergabe der Schlüssel.

Keine schlüssige Besitzaufgabe:

wenn ein Ehepartner nach dem Auszug aus der Ehewohnung ca. einmal in der Woche in die Wohnung kommt, um Wäsche zu wechseln, Wäsche zu bügeln und den Sohn zu besuchen.

Auch bei einem Auszug aus der Ehewohnung ist im Zweifel eine Besitzaufgabe nicht zu vermuten, eine schlüssige Besitzaufgabe ist nur dann gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine andere Deutung vernünftigerweise ausschliessen.

Wenn ein Ehepartner nach dem Auszug aus der Ehewohnung Fahrnisse zurücklässt und die Wohnung gelegentlich aufsucht auch wenn der endgültige Auszug geplant ist.

Zurücklassen eigener Möbel und Aufsuchen der Wohnung vin Zeit zu Zeit, auch wenn an sich ein endgültiger Auszug vorgenommen wurde.

Das Behalten des Schlüssels spricht eindeutig gegen eine Besitzaufgabe und zwar auch bei endgültigem Auszug aus der Wohnung.

Selbst eine Ehescheidung lässt nicht zwingend darauf schließen, dass damit eine Partei den Besitz an der Ehewohnung aufgeben will.