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Seite angelegt am: 03.08.2008 ; Letzte Bearbeitung: 24.01.2021

Mitbesitz der Ehegatten

Mitbesitz der Ehegatten entsteht schon durch die Begründung der ehelichen Gemeinschaft. Es kommt weder auf den tatsächlichen Mitbesitz der Ehegatten, noch darauf an, wer die Gegenstände angeschafft hat oder in wesen Eigentum sie sich befinden.

Eine Besitzstörungsklage ist auch zwischen Mitbesitzern und daher auch zwischen Ehegatten zulässig; bei Mitbesitz liegt eine Besitzstörung dann vor, wenn einer der Mitbesitzer dem anderen eigenmächtig die Sache entziehtund ihn dadurch von der Benützung ausschließt oder die bisherige Gebrauchsordnung erheblich stört.