Selbsthilfe
Die Montage eines weiteren Türschlosses ist nur dann als Selbsthilfemaßnahme gerechtfertigt, wenn eine Ehegatte begründete Sorge um seine Gesundheit oder das Eigentum haben kann und befürchten muss, dass eine EV zu spät käme und er zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein einstweiliges Verbot bewirkt. Aber nur massive und unmittelbare Gefährdungen der körperlichen Integrität können dabei aber die Selbsthilfemaßnahme in Form eines Austausches des Türschlosses rechtfertigen. Insbesondere der Austausch in Gegenwart des anderen Ehegatten lässt darauf schliessen, dass keine Notwehrsituation vorlag.
Wenn behauptete gewalttätige Übergriffe bereits länger zurückliegen, ist es dem anderen Ehegatten auch zumutbar, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere einen entsprechenden Sicherungsantrag zu stellen.
§ 19 ABGB ab 01.01.1812
Verfolgung der Rechte.
ABGB § 19 Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient, oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.