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Seite angelegt am: 02.12.2007 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Schlosswechsel

Das Auswechseln des Schlosses unter Vorenthaltung des Schlüssels stellt eine Besitzstörung dar, auch dann, wenn der Ehegatte ausgezogen ist, zumal auch das Recht geschützt ist, die Wohnung fallweise zu betreten um Sachen zu verwahren, abzuholen oder die Wohnung kurzfristig zu benützen.

Eine Besitzstörung liegt nur dann nicht vor, wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat, oder vor der Störungshandlung seinen Besitz freiwillig aufgegeben hat.