Seite angelegt am: 28.08.2021
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Letzte Bearbeitung:
17.10.2021
Geographischer Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-VO
Der geographische Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO umfasst die Mitgleidsstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark; zeitlich ist sie fpr Verfahren anzuwenden, die nach dem 28.02.2015 eingeleitet wurden.