Seite angelegt am: 29.04.2022
;
Letze Bearbeitung:
29.04.2022
Kindesentführung und Obsorgeentscheidung oder Kontaktrechtsentscheidung (Kopie 1)
Ob eine Kindesentführung (Art 2 Z 11 Brüssel IIa‑VO) vorliegt, ist bei einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung unabhängig von einem allfälligen Rückführungsverfahren zunächst als Vorfrage zu prüfen. Wird sie bejaht, hat sich das im Aufnahmestaat nach Art 8 Brüssel IIa‑VO angerufene Gericht für unzuständig zu erklären.