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Seite angelegt am: 19.05.2025 ; Letzte Bearbeitung: 19.05.2025

Prioritätsgerichtsstand

Bei Rechtshängigkeit eines früher eingeleiteten Obsorgeverfahrens in einem Vertragsstaat des KSÜ haben auch die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten Art 13 KSÜ anzuwenden. Auch wenn die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat hat, kann also ein Prioritätsgerichtsstand außerhalb der EU Vorrang genießen.

Serbien als KSÜ-Vertragsstaat und Österreich als KSÜ- und EU-Mitgliedsstaat.