Seite angelegt am: 19.05.2025
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Letzte Bearbeitung:
19.05.2025
Prioritätsgerichtsstand
Bei Rechtshängigkeit eines früher eingeleiteten Obsorgeverfahrens in einem Vertragsstaat des KSÜ haben auch die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten Art 13 KSÜ anzuwenden. Auch wenn die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat hat, kann also ein Prioritätsgerichtsstand außerhalb der EU Vorrang genießen.
Serbien als KSÜ-Vertragsstaat und Österreich als KSÜ- und EU-Mitgliedsstaat.