Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 16.09.2021 ; Letze Bearbeitung: 16.09.2021

Rechtshängigkeit

Zwischen einem  Provisorialverfahren und dem Hauptverfahren (zB Scheidungsverfahren) besteht keine Rechtshängigkeit iSd Art. 19 Brüssel IIa-VO.

Art. 19 EU-VO 2203/2001

Rechtshängigkeit und anhängige Verfahren

Art. 19
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
(2) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.