Zuständigkeitsprüfung
Das angerufene Gericht hat seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und - ohne an die Angaben des Klägers gebunden zu sein - umfassend amterill zu prüfen. Wenn es die Gerichte eines anderen Mitgliedsstaates für zuständig hält, muss es sich in jeder Lage der Verfahrens für unzuständig erklären. Da in der Brüssel IIa-VO die Möglichkeit der Heilung der internationalen Unzuständigkeit durch rügelose Einlassung nicht vorgesehen ist, beseht hier - anders als im Geltungsbereich von EuGVVO-LGVÜ - kein Grund, eine a-limine Zurückweisung für unzulässig zu halten.
Bei Zweifeln über die Zuständigkeit kann das Gericht also zunächst Erhebungen anstellen und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt seine Unzuständigkeit auszusrpechen.
Art. 17 EU-VO 2203/2001
Prüfung der Zuständigkeit
Art. 17
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.