Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 18.07.2008 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Österreichische gemeinsame Obsorge und HKÜ

Schließt das Mitobsorgerecht eines Elternteils nicht auch die Befugnis ein, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen, dann konnte es durch die Wahl eines ihm nicht genehmen Aufenthaltsorts des Kindes durch die Mutter nicht verletzt werden.

Anmerkung: Mit dieser E wäre zu begründen, warum das Standardmodell der österreichischen "gemeinsamen" Obsorge nach Ehescheidung (mit der Bestimmung eines hauptsächlichen Aufenthalts bei einem Elternteil) möglicherweise für ein HKÜ Verfahren nicht ausreicht.