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Seite angelegt am: 19.12.2022 ; Letze Bearbeitung: 19.12.2022

Schadenersatzpflicht des Entführers

Ein schuldhafter Verstoß eines obsorgeberechtigten Elternteils gegen § 159 ABGB kann Schadenersatzansprüche des anderen, auch nicht obsorgeberechtigten Elternteils insbesondere in Bezug auf Ersatz von Verfahrenskosten begründen; dadurch aufgelaufene Kosten eines Obsorge- und/oder Kontaktrechtsstreits (wie Reisekosten, Anwaltskosten, Kosten eines HKÜ-Verfahrens) sind vom Schutzzweck dieser Bestimmung umfasst. Die Beweislast für die durch den Verstoß verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Schädiger Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des § 159 ABGB entschuldigen.
Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hat die beklagte (mit dem klagenden Vater gemeinsam obsorgeberechtigte) Mutter das gemeinsame, damals noch nicht zwei Jahre alte Kind aus den USA, wo die Familie zuletzt gelebt hatte, nach Österreich verbracht; nachdem der Vater einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ gestellt hatte und diesem stattgegeben wurde, beantragte er, weil das Kind nicht rückgeführt worden war, erfolgreich die zwangsweise Durchsetzung und Vollstreckung dieser Entscheidung.
Die Vorinstanzen beurteilten diesen Sachverhalt dahin, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die durch den mit der Nichtrückkehr in die USA verwirklichten Verstoß gegen § 159 ABGB verursachten Kosten des Vaters (der Vertretungskosten im Rückführungsverfahren sowie Hotelkosten in Österreich während der Verfahrensdauer geltend macht) zu ersetzen; dies hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung.