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Seite angelegt am: 25.12.2014 ; Letze Bearbeitung: 09.08.2020

Sperrwirkung des HKÜ Verfahrens für ein Sorgerechtsverfahren

Art. 16 HKÜ bewirkt eine Unterbrechnung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ den Vorrang; bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat jedenfalls auszusetzen, dh es tritt eine "Sperrwirkung" ein, aufgrund derer keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf.

Dabei unterliegt auch eine vorläufige Übertragung der Obsorge an den Entführer durch das österreichische Gericht dieser Sperrwirkung.