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Seite angelegt am: 01.03.2021 ; Letzte Bearbeitung: 25.11.2021

Zustimmung zur Übersiedlung

Nach einhelliger Auffassung kann die Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ grundsätzlich auch formfrei erklärt werden oder durch konkludentes Verhalten erfolgen). Im vorliegenden Fall liegt eine eindeutige schriftliche Zustimmungserklärung vor. Darin erklärte der Revisionsrekurswerber ausdrücklich, dem Wohnortwechsel ins Ausland sowie der An-, Um- respektive Abmeldung durch die sorgeberechtigte Mutter zuzustimmen und bestätigt, dass diesbezüglich keine anderwärtigen Maßnahmen seitens der zuständigen Kinderschutzbehörden vorliegen.
Zudem hat der Revisionsrekurswerber vor Unterfertigung dieser Bestätigung auf Frage der Mutter, ob sie sich mit dem Minderjährigen auch in der EU niederlassen könne, in einem WhatsApp-Chat mit „ja“ geantwortet und dies in der Folge dahin präzisiert, dass dies „jederzeit“ erfolgen könne.
Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage von einer ausreichend deutlichen Zustimmung des Vaters iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ ausgingen, ist dies nicht zu beanstanden.

Art. 13 HKÜ ab 01.10.1988

HKÜ Art. 13

Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a) daß die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b) daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, daß sich
das Kind der Rückgabe widersetzt und daß es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.
Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale
Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen
Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.