Annexzuständigkeit nach Art 5 EuEheGüVO
Das Rekursgericht verneinte eine Annexzuständigkeit und berief sich auf. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass beim ursprünglichen Scheidungsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs angestrebt wurde. Der 9. Senat sprach aus, dass die Annexzuständigkeit nach Art 5 EuEheGüVO entsprechend Art 12 Abs 2 lit a und c Brüssel IIa-VO nach rechtskräftigem Abschluss des Eheverfahrens endet.
Abgesehen von den aus Art 12 Abs 2 lit a, lit c Brüssel IIa-VO abzuleitenden Wertungen, ergibt sich das Ergebnis der Vorinstanzen auch aus dem klaren Wortlaut des Art 5 EuEheGüVO. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber auch dann nicht vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
Die Bestimmung des Art 5 EuEheGüVO knüpft die (Annex-)Zuständigkeit für güterrechtliche Fragen des angerufenen Scheidungsgerichts an den Antrag auf Scheidung (bzw Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe). Nur in „Verbindung mit diesem Antrag“ besteht die Annexzuständigkeit. Das angerufene Gericht soll in diesem Fall neben der Entscheidung über die Scheidung auch für Fragen des ehelichen Güterstands zuständig sein. Das soll eine parallele Prüfung beider Anträge vor einem einzigen Gericht ermöglichen. Im Anlassfall ist die Anfechtungsklage aber weder mit einem solchen Antrag (auf Scheidung etc) verbunden noch kommt eine Prüfung mehrerer Rechtsschutzanträge in Betracht.
Die Frage, inwieweit sich eine klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die Annexzuständigkeit berufen muss, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht stützen. Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen der Annexzuständigkeit inhaltlich geprüft und im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung verneint. Auf die Richtigkeit der „Reservebegründung“, wonach sich die Klägerin auf Art 5 EuEheGüVO gar nicht gestützt hätte, kommt es daher nicht an.
Wegen der aufgezeigten klaren Rechtslage war der Anregung auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht zu folgen.