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Seite angelegt am: 25.04.2021 ; Letzte Bearbeitung: 25.04.2021

Einstweilige Maßnahmen

Für die Entscheidung im Provisorialverfahren bestimmt Art. 14 EuUVO für einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, dass diese bei den Gerichten eines Mitgliedsstaates auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung das Gericht eines anderen Mitgliedstaates zuständig ist.

Art. 14 EuUVO 4/2009

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

EuUVO 4/2009 Artikel 14
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.