Seite angelegt am: 07.10.2023
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Letzte Bearbeitung:
07.10.2023
Übersiedlung des UhBer ins Ausland
Auch nach der Übersiedlung des Unterhaltsberechtigten ins Ausland ist österreischisches Recht anzuwenden, zumal diesesn durch Art. 4 Abs. 3 HUP indirekt das Recht zuerkannt wird, durch die Wahl des Gerichts auch das auf die Unterhaltsforderung anzuwendende Recht zu wählen.