Behauptungs- und Beweislast
Nach der nun gefestigten, jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren des Unterhaltsberechtigten entgegentritt. Im letzteren Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil unstrittig oder aktenkundig sind.
Im Fall eines Herabsetzungsantrages ist aber der Bezug der Familienbeihilfe ausdrücklich zu behaupten und die Anrechnung zu begehren.
Anmerkung: Die Anrechnung der Familienbeihilfe spielt nur für Unterhaltsansprüche vor dem 01.01.2019 eine Rolle.