Seite angelegt am: 07.11.2017
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Letzte Bearbeitung:
03.04.2020
Fremdunterbringung und Familienbeihilfe
§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet. Nach dem oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt
war für den Heimaufenthalt aber keineswegs ein Leiden oder Gebrechen der Kinder
ausschlaggebend. Eine fiktive Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG kann daher
nicht vorliegen.
Die Familienbeihilfe würde daher dem zustehen, der die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.
Zuletzt bearbeitet am 02.04.2020