Seite angelegt am: 05.01.2021
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Letzte Bearbeitung:
05.01.2021
§ 27 FLAG ab 01.03.1992
FLAG § 27 (1) Die Familienbeihilfen sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige
Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
(2) Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.