Seite angelegt am: 04.08.2026
;
Letzte Bearbeitung:
04.08.2026
Gerichtsgebühren
Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an (Art. 32 TP 1 Anmerkung 2 letzter Satz GGG).
Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an (Art. 32 TP 2 Anmerkung 1a letzter Satz GGG).
Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an (Art. 32 TP 2 Anmerkung 1a letzter Satz GGG).