Seite angelegt am: 07.08.2022
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Letzte Bearbeitung:
07.08.2022
Rechtsfrage, erhebliche
Ob im Hinblick auf den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zum Verhalten einer Person ein Auftrag, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, gemäß § 382e EO gerechtfertigt ist oder nicht, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch für die Frage, wann ein die Gesundheit erheblich Beeinträchtigendes Verhalten vorliegt, welches das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht.