Seite angelegt am: 10.11.2021
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Letzte Bearbeitung:
10.11.2021
Unzumutbarkeit
Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 382 EO ist ein Zusammentreffen dann, wenn es vom Antragsteller bei umfassender Interessensabwägung billigerweise nicht verlangt werden kann (EF-Slg 156.262; 141.003).