Seite angelegt am: 11.05.2020
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Letze Bearbeitung:
11.05.2020
§ 1222 ABGB ab 01.01.2010
ABGB § 1222
Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.