Seite angelegt am: 28.01.2007
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Letzte Bearbeitung:
07.08.2020
Stufenklage und Heiratsgut
Verfahren zur Vermögensangabe nach Art XLII EGZPO ist nicht möglich (EF-Slg 63.218);
Andererseits kann man nach § 9 AußStrG ohnehin zunächst ein unbestimmtes Zahlungsbegehren stellen und nach Vorlage der Einkommensunterlagen beziffern.