Seite angelegt am: 25.07.2009
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Letzte Bearbeitung:
03.05.2020
Keine Außenwirkung
Die Rechte nach § 178 ABGB (ab 01.02.2013 § 189 ABGB) wirken nur im Innen-, nicht aber im Außenverhältnis. Es kann daher zB kein Auftrag an die Schule erteilt werden.