Seite angelegt am: 07.12.2008
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Letzte Bearbeitung:
07.08.2020
Freizeitgestaltung
Die normale Freizeitgestaltung fällt unter den Begriff „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ und ist daher auch bei fehlendem Kontakt nicht vom Informationsrecht nach § 178 ABGB umfasst.