Zuständigkeit für Schadenersatzansprüche wegen Kontaktsrechtsboykott
Die Eigenzuständigkeit des BG setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre. Kann der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis daher zumindest mitbestimmend sein. Das trifft für den Schadenersatzanspruch wegen Vereitelung des Kontaktrechts nicht zu, ein aufrechtes oder früheres Eheverhältnis zwischen den Parteien völlig unerheblich ist; der Anspruch kann in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen, die nie miteinander verheiratet waren. Damit besteht keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts und richtet sich die Zuständigkeit ausschließlich nach der Höhe des geltend gemachten Anspruchs.