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Seite angelegt am: 02.03.2021 ; Letzte Bearbeitung: 02.03.2021

Strafverfahren und Unterbrechung des Kontaktrechtsverfahrens

Gemäß § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG kann das Verfahren ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung im anhängigen Verfahren voraussichtlich von maßgeblichem Einfluss ist.
Für eine Unterbrechung nach dieser Bestimmung muss das Strafverfahren also nicht präjudiziell sein; eine tatsächliche Bindung des Gerichts an das Straferkenntnis ist nicht notwendig (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth § 25 AußStrG Rz 47 mwN). Allerdings muss ein maßgeblicher Einfluss des Ausgangs im Strafverfahren zu erwarten sein, es müssen also gewichtige Gründe vorliegen. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere die zu erwartende Verzögerung des Verfahrens durch die Unterbrechung zu berücksichtigen. Dies läuft letztlich auf eine Interessenabwägung hinaus (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth § 25 AußStrG Rz 48 mwN).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kommt eine Unterbrechung des Verfahrens über das (vorläufige begleitete) Kontaktrecht bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Strafverfahrens schon deshalb nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung im Kontaktrechtsverfahren primär nicht darauf ankommt, ob der Vater die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, sondern darauf, ob (deshalb) die Einräumung eines Kontaktrechts (nicht) dem Kindeswohl entspricht. Es hätte daher weder ein Freispruch des Vaters zur Folge, dass ihm jedenfalls ein Kontaktrecht einzuräumen wäre, noch wäre im Fall einer Verurteilung des Vaters sein Kontaktrechtsantrag jedenfalls abzuweisen. Nach der bisherigen Stellungnahme des Sachverständigen ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Ausübung des Kontaktrechts gerade nicht zu erwarten. Der Sachverständige hat diese Einschätzung in seinem Endgutachten zwar für den Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung des Vaters etwas relativiert, dies kann aber nur so verstanden werden, dass (nur) für den Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung des Vaters von einer gegenüber dem Gutachten geänderten Faktenlage auszugehen wäre (ohne dass bereits feststünde, dass dem Vater in diesem Fall kein Kontaktrecht zu gewähren wäre).

§ 25 AußStrG ab 01.08.2010

Unterbrechung des Verfahrens

AußStrG § 25
(1) Das Verfahren wird unterbrochen, wenn
1. die unvertretene Partei stirbt oder die Fähigkeit verliert, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln;
2. der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt oder die Vertretungsbefugnis verliert, und die Partei weder selbständig vor Gericht handeln kann, noch durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist;
3. der Rechtsanwalt oder Notar stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;
4. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;
5. das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt.
(2) Das Verfahren kann ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn
1. eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist,
2. sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung im anhängigen Verfahren voraussichtlich von maßgeblichem Einfluss ist, oder
3. eine Partei infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses an einer Verfahrensbeteiligung verhindert ist und zugleich die Besorgnis besteht, dass die abwesende Partei dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.