Seite angelegt am: 31.07.2016
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Letzte Bearbeitung:
18.03.2020
Kostenersatz ohne Obsiegen
Ein Abweichen vom Erfolgsprinzip ist gerechtfertigt, soferne eine Partei alleine einen ihr zurechenbaren Verfahrensaufwand verursacht bspw. wenn vor Stellung des Unterhaltsbefreiungsantrag der UhPfl den UhBer zweimal vergeblich außergerichtlich zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung aufgefordert hat.
Zuletzt bearbeitet am 18.03.3020