Seite angelegt am: 30.10.2020
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Letzte Bearbeitung:
30.10.2020
Prozesserfolg
Der für den Prozesserfolg maßgebliche Streitwert ist grundsätzlich nach dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bemessen, der zum Entscheidungszeitpunkt noch strittig war, ohne dass Unterhaltsrückstände für die Vergangenheit hinzuzurechnen sind.